Bauen und Sanieren mit Architekten

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Das Alleinstellungsmerkmal der Architektin oder des Architekten ist die Entwurfskompetenz. Mit dem Entwurf beginnt noch jedes Projekt, sei es der Umbau eines Bestandsgebäudes oder ein Neubau. In der Warenwelt ist es ähnlich – manchmal steht der Entwurf an vorderster Stelle, manchmal gilt es aber auch, eine Produktidee mit einer guten Gestaltung zu versehen, die sie nutzbar oder verkaufsfähig macht.

Architekten sind für den Entwurf speziell ausgebildet. Diese Kenntnisse, die es ermöglichen, funktionale, rechtliche, wirtschaftliche und konstruktive Kriterien mit Gestaltung, manchmal auch mit Emotionen zu verbinden und daraus ein Konzept zu machen, ist die ihnen eigene Aufgabe. Wenn die Bauaufgabe eine Besondere ist, Gestaltungs- oder Konstruktionsanforderungen oder andere Ansprüche hoch sind, kann niemand anderes als die Architektin oder der Architekt diese Aufgabe lösen. Dieser Herausforderung stellen wir uns im gemeinsamen Büro inzwischen seit 20 Jahren.

Unsere Bauherren und Auftraggeber genießen neben unserer Entwurfskompetenz aber noch einen ganz anderen und ganz wesentlichen Vorteil – im Rahmen der uns anvertrauten Planungsleistungen (Leistungsphasen 1-9 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) wirken wir treuhänderisch für unsere Auftraggeber. Wir vertreten die Interessen unserer Bauherren (und Baufrauen!) gegenüber Behörden und ausführenden Firmen. Dies ist heute ein ganz wesentlicher Aspekt, der nicht unterschätzt werden darf.

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI

Die HOAI, zuletzt geändert im Jahr 2013, regelt in der Eigenschaft einer Rechtsverordnung die Grundleistungen und Honorare von Architekten und Ingenieuren, Landschaftsarchitekten, Fachingenieuren, Stadtplanern, Verkehrsplanern bis hin zu Fachingenieuren im Bereich Wärmeschutz und Energiebilanzierung. Die HOAI ist geltendes und verbindliches Preisrecht und muss durch alle Auftraggeber und Aufgtragnehmer angewendet werden.

Die Leistungen der Architektinnen und Architekten gliedern sich gemäß §34 HOAI in 9 Leistungsphasen:

  1. Grundlagenermittlung
  2. Vorplanung
  3. Entwurfsplanung
  4. Genehmigungsplanung
  5. Ausführungsplanung
  6. Vorbereitung der Vergabe
  7. Mitwirkung bei der Vergabe
  8. Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
  9. Objektbetreuung

Die gefragten Leistungen, Fristen, Pflichten, Haftung, Vergütung usf. werden in einem Architektenvertrag zwischen Auftraggeber/-in und Auftragnehmer/-in geregelt.

Als Auftraggeberin oder Auftraggeber steht es Ihnen frei, uns phasenweise mit Leistungen zu beauftragen. Allerdings sind hier bestimmte Zusammenhänge zu beachten – wir würden beispielsweise keine Genehmigungsplanung ohne vorherige Vor- und Entwurfsplanung übernehmen. Wohl aber ist es aus unserer Sicht möglich, einen Dritten mit der Objektüberwachung zu beauftragen. Ob dies für die jeweilige Bauaufgabe sinnvoll ist, ist dann im Einzelfall zu betrachten.

Als Architekten sind wir grundsätzlich an einer vollen Leistung interessiert. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die im Entwurfsprozess gemeinsam erarbeiteten Qualitäten planerisch formuliert, mit ausführenden Unternehmen vertraglich geregelt auch baulich mängelfrei umgesetzt werden.